Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Aufrechterhaltung des Lohnes
Mit der Änderung des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen des Tapezierergewerbes (gültig
ab 1.2.2016) wurde die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden auf 39 Stunden
herabgesetzt.
Gemäß § 4A Z2 des Kollektivvertrages kann die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen. Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.
Gemäß § 4A Z5 des Kollektivvertrages ist das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Somit kann die gearbeitete 40. Stunde entweder
-> als Zeitausgleich in ganzen Tagen ohne Zuschlag ausgeglichen werden oder
-> mit 50% Zuschlag als Mehrarbeit ausgezahlt werden.
Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit mit einer gleichzeitigen Herabsetzung des Monatslohns (Normalarbeitszeit 39 Stunden, Lohnzahlung nur für 39 Wochenstunden) ist nur mit Zustimmung des Dienstnehmers möglich, eine einseitige Änderung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber ist grundsätzlich nicht möglich.
Ein Dienstnehmer, der 39 Stunden pro Woche arbeitet, hat aufgrund des weiterhin geltenden Dienstvertrages Anspruch auf den bisherigen Lohn.