Karfreitag - Gesetzliche Regelung des „persönlichen Feiertags“

Karfreitag - Gesetzliche Regelung des „persönlichen Feiertags“

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Der Europäische Gerichtshof hat den Anspruch der Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auf einen freien Karfreitag als diskriminierend beurteilt. Der österreichische Gesetzgeber musste somit eine Regelung schaffen, die für Arbeitnehmer aller Konfessionen und für konfessionslose Arbeitnehmer eine gleiche Wirkung entfalten. Die Neuregelung gilt bereits für den Karfreitag 2019.

Der persönliche Feiertag

Der Arbeitnehmer kann einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen, wann er einen Tag des ihm zustehenden gesetzlichen Urlaubs konsumiert. Das gesetzliche Urlaubsausmaß von 30 Werktagen bzw. bei länger dauernden Dienstverhältnissen von 36 Werktagen pro Jahr bleibt dabei unverändert.

Das Besondere am persönlichen Feiertag ist somit, dass der Arbeitnehmer selbst bestimmen kann, welchen Tag er einseitig als Urlaubstag bestimmt. Ob dieser Festlegung religiöse, oder andere Motive zugrunde liegen, ist irrelevant.

Seinen Rechtsanspruch auf den persönlichen Feiertag muss der Arbeitnehmer drei Monate im Voraus gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

In den ersten 3 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung gilt die 3- Monatsfrist nicht. Der freie Tag muss nur möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Wer also den Karfreitag 2019 als seinen persönlichen Feiertag bestimmt, muss dies spätestens am 5. April 2019 dem Arbeitgeber bekannt geben.

Kann der Arbeitgeber den Urlaubstag ablehnen?

Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter ersuchen, den von ihm bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. Der Mitarbeiter kann diesem Ersuchen entsprechen, er kann aber auch darauf beharren, am bekannt gegebenen Tag auf Urlaub zu gehen.

Jedenfalls hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit den Urlaubsantritt des Mitarbeiters abzulehnen bzw. zu verhindern und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an dem von ihm bekannt gegebenen Urlaubstag aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist.

Wie ist die am persönlichen Feiertag geleistete Arbeit abzugelten?

Hat der Arbeitnehmer bereits bekannt gegeben, welcher Tag sein persönlicher Feiertag ist und hat er diesen Urlaubstag über Ersuchen des Arbeitgebers aber nicht angetreten, besteht für den bekannt gegebenen Tag zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt. Insgesamt ist dafür das doppelte Entgelt zu zahlen. 

Wie wirkt sich der persönliche Feiertag auf den Urlaubsanspruch aus?

Hat der Arbeitnehmer über Ersuchen des Arbeitgebers an dem von ihm gewählten Urlaubstag gearbeitet, kann er im laufenden Urlaubsjahr aber keinen weiteren Tag zu seinem persönlichen Feiertag bestimmen. Er hat dafür ohnedies das doppelte Entgelt erhalten.

Der Tag an dem der Mitarbeiter letztendlich gearbeitet hat, gilt nicht als Urlaubstag und wird daher auch nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der bestehende Urlaubsanspruch bleibt unverändert.

Nimmt hingegen der Arbeitnehmer seinen Urlaubstag in Anspruch, ist der persönliche Feiertag abrechnungstechnisch als normaler Urlaubstag zu behandeln.

Im Anwendungsbereich des BUAG ist er daher bei der BUAK einzureichen, wobei es für die BUAK keine Rolle spielt, ob es sich um einen „normalen“ Urlaubstag, oder um den persönlichen Feiertag handelt.

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Kontakt

Landesinnung der Maler & Tapezierer
Körblergasse 111-113
8010 Graz
+43 316 601 473
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