Flexible Arbeitszeit

Flexible Arbeitszeit

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Mit 1. September 2018 wurden die Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag (bisher 10 Stunden) und 60 Stunden pro Woche (bisher 50 Stunden) angehoben. Die Bestimmung, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen durchschnittlich höchstens 48 Stunden pro Woche anfallen dürfen, ist allerdings unverändert geblieben.

Die angeordnete 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sind stets Überstunden, die mit Überstundenzuschlag (oder Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5) zu bezahlen sind. Der Arbeitnehmer hat bezüglich dieser Stunden das Wahlrecht, ob er eine Abgeltung durch Geld oder durch Zeitausgleich möchte.

Arbeitnehmer können die Leistung von Überstunden, die über 10 Stunden pro Tag oder über 50 Stunden pro Woche hinausgehen, auch ohne Begründung ablehnen und dürfen dadurch nicht benachteiligt werden.

 

Kollektivvertrag für das Malergewerbe

Weiterhin ist jedoch die tägliche Normalarbeitszeit von max. 9 Stunden zu beachten, da grundsätzlich ab der 10. Tagesstunde bereits eine Überstunde vorliegt (Ausnahmen: 4-Tage-Woche, Einarbeitung iVm Feiertagen). Die im Abschn. III.C normierte flexible Arbeitszeit bleibt von der neuen Arbeitszeitänderung unberührt.

 

III.C Andere Verteilung der Normalarbeitszeit – Bandbreite

In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen darf die Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden pro Woche (max. 9 Stunden/Tag) ausgedehnt werden. Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeit- oder Geldzuschlag von 10 Prozent. In den kurzen Wochen darf die Normalarbeitszeit 35 Stunden pro Woche nicht unterschreiten.

Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, sind die Zeitguthabenstunden als Überstunden abzugelten. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung bei gerechtfertigter Entlassung, Selbstkündigung des Arbeitnehmers und Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung.

Für die Umsetzung des flexiblen Arbeitszeitmodells bedarf es einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem Arbeitnehmer.

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Kontakt

Landesinnung der Maler & Tapezierer
Körblergasse 111-113
8010 Graz
+43 316 601 473
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